Die Tätigkeitsgebiete unserer Kanzlei liegen im Arbeitsrecht und allgemeinen Zivilrecht. Dort ist ein Schwerpunkt das Haftungsrecht, insbesondere die Bereiche Arzthaftung und Bankenhaftung. Unsere Kompetenz erstreckt sich aber auch auf weitere Bereiche, wie das Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht, das Versicherungsrecht und das Immobilienrecht.
Ziel unserer Arbeit ist es, die Situation unserer Mandanten im persönlichen Kontakt fundiert zu analysieren, wirtschaftlich vernünftige Lösungen zu erarbeiten und diese engagiert und effektiv umzusetzen. Dafür stehen wir Ihnen als überdurchschnittlich qualifizierte und erfahrene Anwälte bereit.
BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az.: 5 AZR 108/25
Das BAG hat eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der ein gekündigter Arbeitnehmer ohne Weiteres von der Arbeitsleistung freigestellt werden kann, für unwirksam gehalten. In einem Formulararbeitsvertrag unterliegt die Klausel der Kontrolle nach § 307 BGB. Nach Ansicht des BAG ist sie unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klausel schneide dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Eine Freistellung ist aber dennoch möglich, wenn der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Für diese Prüfung verwies das BAG die Sache zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht.
BGH, Urteil vom 09.03.2026 - Az.: VI ZR 335/24
Der BGH hat zu dem AstraZeneca Cov-2-Impfstoff „Vaxzevria“ ein Urteil des OLG Koblenz aufgehoben. Dieses war von zu engen Voraussetzungen für das Bestehen eines arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Ein Geschädigter muss nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Tatsachen darlegen, die es plausibel erscheinen lassen, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Die Plausibilität kann selbst dann gegeben sein, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich.
BAG, Urteil vom 03.06.2025 - Az.: 9 AZR 104/24
In einem laufenden Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmer auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Ein solcher Verzicht verstößt nach dem BAG gegen das gesetzliche Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG und ist deswegen gem. § 134 BGB unwirksam. Sofern das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet ist, steht dem Arbeitnehmer danach ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Möglich und wirksam ist ein Verzicht aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.02.2025 - Az.: 4 HK O 5879/24
Die Bewertung des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI in den Verkaufsunterlagen mit Risiko-klasse 2 bzw 3 war nach Ansicht des Gerichts falsch. Der Nettoinventarwert des Fonds lässt sich nach zu-treffender Meinung des Gerichts nur durch Bewertung der Fondsimmobilien feststellen. Dies geschieht jedoch nur quartalsweise und nicht monatlich. Die täglich vorgenommene Berechnung des Rücknahmepreises der Fondsanteile genügt insoweit nicht, weil sie auf die nur einmal im Quartal vorgenommenen Bewertungen zurückgreift. Dies führe dazu, dass die Risikoklasse 6 oder höher zutreffend wäre. Infolge der fehlerhaften Angabe der Risikoklasse in den Verkaufsunterlagen bestehen für Anleger gute Aussichten für Schadensersatz-ansprüche.
Das Urteil ist relevant auch für andere offene Immobilienfonds, da die Bewertungsrhythmen und angege-benen Risikoklassen dort entsprechend sind.
