Die Tätigkeitsgebiete unserer Kanzlei liegen im Arbeitsrecht und allgemeinen Zivilrecht. Dort ist ein Schwerpunkt das Haftungsrecht, insbesondere die Bereiche Arzthaftung und Bankenhaftung. Unsere Kompetenz erstreckt sich aber auch auf weitere Bereiche, wie das Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht, das Versicherungsrecht und das Immobilienrecht.
Ziel unserer Arbeit ist es, die Situation unserer Mandanten im persönlichen Kontakt fundiert zu analysieren, wirtschaftlich vernünftige Lösungen zu erarbeiten und diese engagiert und effektiv umzusetzen. Dafür stehen wir Ihnen als überdurchschnittlich qualifizierte und erfahrene Anwälte bereit.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.02.2025 - Az.: 4 HK O 5879/24
Die Bewertung des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI in den Verkaufsunterlagen mit Risiko-klasse 2 bzw 3 war nach Ansicht des Gerichts falsch. Der Nettoinventarwert des Fonds lässt sich nach zu-treffender Meinung des Gerichts nur durch Bewertung der Fondsimmobilien feststellen. Dies geschieht jedoch nur quartalsweise und nicht monatlich. Die täglich vorgenommene Berechnung des Rücknahmepreises der Fondsanteile genügt insoweit nicht, weil sie auf die nur einmal im Quartal vorgenommenen Bewertungen zurückgreift. Dies führe dazu, dass die Risikoklasse 6 oder höher zutreffend wäre. Infolge der fehlerhaften Angabe der Risikoklasse in den Verkaufsunterlagen bestehen für Anleger gute Aussichten für Schadensersatz-ansprüche.
Das Urteil ist relevant auch für andere offene Immobilienfonds, da die Bewertungsrhythmen und angege-benen Risikoklassen dort entsprechend sind.
BGH, Urteil vom 03.12.2024 - Az.: XI ZR 75/23
Wenn bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag der Darlehensnehmer nicht gemäß Art.247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert wurde, kann er ggf gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Die Bank muss die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Para-meter in groben Zügen benennen. Eine Klausel, nach der für die Vorfälligkeitsentschädigung zeitlicher Hin-sicht auf die "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" abzustellen ist, informiert den Verbraucher unzurei-chend iSd. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach Ansicht des BGH versteht ein verständiger Verbraucher die Klausel so, dass mit "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" die noch verbliebene Gesamtlaufzeit des Darlehens ge-meint ist. Tatsächlich ist bei der Berechnung der Entschädigung aber nur der Zeitraum der rechtlichen ge-schützten Zinserwartung zugrunde zu legen, also die Zeit bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit oder das Ende der Zinsbindungsfrist.
BGH, Urteil vom 19.11.2024 - Az.: XI ZR 139/23
Nach dem Urteil des BGH können Bankkunden über Jahre rückwirkend Gebühren von ihrer Bank zurückver-langen, wenn sie der Einführung oder Erhöhung der Gebühren nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine sog Zustimmungsfiktionsklausel in Vertragsbedingungen von Banken ist unwirksam. Mit diesen Klauseln wollten Banken regeln, dass das Schweigen von Kunden als Zustimmung gilt, wenn sie einer mitgeteilten Änderung der Geschäftsbedingungen nicht innerhalb bestimmter Fristen widersprechen. Dies gilt auch, wenn die Kun-den jahrelang widerspruchslos die Abbuchung der Gebühren hingenommen haben.